Mitgliedsantrag lt. Satzung

Das Antragsformular für eine Mitgliedschaft können Sie hier per Download herunter laden oder per E-Mail (info@europaeischetierhilfe.de) anfordern.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person und juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Juristische Personen und Firmen müssen eine natürliche Person benennen, die für sie Repräsentant sein soll. Die Vertretung des Repräsentanten ist zulässig.

(2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(3) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass das Mitglied die einzelnen Bestimmungen der Vereinssatzung anerkennt und sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet den festgesetzten Jahresmindestbeitrag zu entrichten.

(4) Mitglieder haben folgende Rechte

Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung,

das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen,

im Zuge der Mitgliederversammlung Informations- und Auskunftsrechte, sowie Anträge und Vorschläge einzubringen,

das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,  

Pflichten

die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten,

die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern,

übernommene Ämter gewissenhaft auszufüllen,

Verschwiegenheit über Vereinsbelange zu wahren,

mit ggf. erhaltenen Vereins- und Mitgliederdaten entsprechend den Datenschutzbestimmungen umzugehen,

Treuepflicht gegenüber dem Verein,

pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen (Bringschuld des Mitglieds),

Mutwillige Beschädigungen und schuldhaften Verlust von Vereinseigentum zu ersetzen.

(5) Stimmberechtigt sind die natürlichen Personen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die juristischen Personen haben kein Stimmrecht.

(6) Die Mitgliedschaft endet:

mit dem Tod,

durch Austritt,

durch Ausschluss aus dem Verein,

durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied drei Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist.

(7) Der Austritt muss schriftlich (Schriftform ist auch per E-Mail gegeben) gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich. Für die Wirksamkeit und Rechtzeitigkeit kommt es nicht auf die Absendung, sondern den Eingang beim Empfänger an. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Ablauf des Jahres des Ausscheidens.

(8) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhalten hat.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:

Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt,

den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert,

den Vorstand mit Anfragen ohne sachlichen Grund schikaniert und somit dem Schikaneverbot des § 226 BGB zuwider handelt.

(9) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt für einen Ausschließungsantrag ist jedes Mitglied. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Mitgliedschaftlichen Rechte des betroffenen Mitgliedes.

(10) Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand, von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren.

(11) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen. Das Mitglied hat sämtliche im Rahmen der Mitgliedschaft erlangten körperlichen Gegenstände des Vereins sowie als Funktionsträger ggf. erhaltene Vereinsdaten an den Vorstand herauszugeben und ggf. vorhandene Daten vom eigenen PC zu löschen. Eine Weitergabe an Dritte -außerhalb des Vorstandes- ist untersagt.

(12) Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung mehr als 3 Monate rückständig sind, erfolgt die Streichung von der Mitgliederliste -nach einmaliger Mahnung- ohne weitere Nachricht.

(13) Mitglieder und außenstehende Personen, die sich um die vom Verein verfolgten Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes in der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitgliedern stehen als solche alle Rechte eines außerordentlichen Mitgliedes zu. Ehrenmitglieder haben als solche kein Stimmrecht. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht. Alle Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.  

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe die Mitglieder jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheiden.

(2) Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung gegebenenfalls über die Erbringung von Dienstpflichten und deren Ablösung im Falle der Nichterbringung beschließen.

 (3) Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.

 (4) Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand Ratenzahlung des Beitrages beschließen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung der Beitragsschuld besteht nicht.

(5) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.